zu deren Einhaltung sich der Mieter und der Eigentümer verpflichtet
Die Bestimmungen dieser Hausordnung gelten für alle Bewohner des Hauses, einschließlich der mit diesen zusammenwohnenden Familienangehörigen, weiters für die sonst von ihnen in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen sowie für Besucher und Personal.
Alle behördlichen Vorschriften (insbesondere solche der Orts-, Bau- oder Feuerpolizei, der Sanitätsbehörde usw.) sind von den Bewohnern auch dann einzuhalten, wenn hierüber im Mietvertrag, im Kaufvertrag und der Hausordnung keine Regelungen getroffen werden.
Jedes die übrigen Bewohner des Hauses störende oder diesen nicht zumutbare Verhalten ist zu unterlassen; insbesondere ist das Lärmen, Singen und Musizieren außerhalb der Mieträume und der Eigentumswohnungen, sowie auf Balkonen und Terrassen grundsätzlich untersagt. Auch innerhalb der Mieträume und Eigentumswohnungen haben Mieter bzw. die Eigentümer darauf zu achten, dass die übrigen Hausbewohner durch Geräusche nicht gestört werden. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Tonbandgeräte etc. sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Von 22 Uhr bis 6 Uhr früh sowie während der Mittagsstunden von 12 Uhr bis 14 Uhr ist unbedingt Ruhe zu halten.
Zu unterlassen sind weiters Gefährdungen oder Belästigungen von Mitbewohnern, Passanten, etc. durch Staubentwicklung, Ausschütten, Ausgießen oder sonstiges Verbreiten von Flüssigkeiten, übelriechenden oder gesundheitsschädlichen Substanzen usw. Das Füttern von Tauben innerhalb des Hauses ist ausnahmslos untersagt.
Es ist untersagt, die Rauch- und Brandmelder zu manipulieren.
Beschädigungen und Verunreinigungen des Hauses, der Hof- und Gartenflächen, von Durchgängen und des Gehsteiges sind zu unterlassen.
Abfälle dürfen nicht in Gangwassermuscheln, Klosettmuscheln oder sonstige Abflüsse geworfen werden; sie sind vielmehr in die dafür bestimmten Müllgefäße zu geben.
Für die Beseitigung von Schäden oder Verunreinigungen bei von ihm veranlassten Reparatur- und sonstigen Arbeiten, Lagerungen etc. sowie durch in seiner Obhut befindliche Tiere hat der Bewohner aufzukommen.
Feste Brennstoffe dürfen nur in mitvermieteten Kellerabteilen gelagert und nur dort oder an den sonst dafür bestimmten Orten zerkleinert werden. Bei Heizöl- und Propangaslagerungen sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten.
Im Übrigen ist die Lagerung leicht entzündbarer oder gesundheitsgefährdender Stoffe wie Treib- oder Explosivstoffe u. ä. inner- und außerhalb der Mieträume und Eigentumswohnungen ausnahmslos untersagt.
Auf dem Dachboden, in den Keller- und ähnlichen Räumen ist das Rauchen und Hantieren mit offener Flamme untersagt.
Das Aufstellen und Lagern von Fahrnissen jeglicher Art außerhalb des Mietgegenstandes und der Eigentumswohnung sowie das Abstellen von Fahrzeugen und Transportmitteln wie Fahr- und Krafträder, Autos, Kinderwagen usw. bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters, bzw. einem schriftlichen Beschluss der einfachen Mehrheit der Wohnungseigentümer. Das Wäschetrocknen an den Fenstern oder auf dem Gang ist untersagt.
Zur Vermeidung witterungsbedingter Schäden ist dafür Sorge zu tragen, dass Türen und Fenster sowohl innerhalb des Mietgegenstandes oder der Eigentumswohnung als auch in den übrigen Teilen des Hauses bei Wind, Regen, Schnee und Frost ordnungsgemäß geschlossen bleiben. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Hoftür geschlossen bleibt.
Die Mieträume sind ordnungsgemäß zu lüften und zu heizen; die Wasserleitungen sind bei Unterbrechungen der Versorgung oder längerer Abwesenheit der Benützer abzusperren.
Balkone und ähnliche zum Mietgegenstand oder der Eigentumswohnung gehörende Flächen sind von Schnee und sonstigen außergewöhnlichen Belastungen freizuhalten.
Die Hausbewohner sind verpflichtet den Müll entsprechend den geltenden Bestimmungen zu trennen. In die Mülltonnen darf ausschließlich Restmüll/Altpapier entsorgt werden. Andere Materialien sind zu den dafür vorgesehenen Sammelstellen zu bringen. Ebenso darf jegliche Art von Sperrmüll oder ähnlichen Müllablagerungen in Allgemeinen Teilen des Hauses nicht erfolgen. Entrümpelungen und Räumungen werden auf Kosten des Verursachers durchgeführt.
Bei Häusern mit Aufzug: Die Aufzugsanlage ist gemäß Anleitung zu benützen. Der Aufzug ist als Personenaufzug zugelassen und daher nur für Personenbeförderung bzw. Traglasten zu verwenden. Der Transport von sperrigen Gegenständen ist untersagt. Die Anlage darf nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzugstüren nach Benützung ordnungsgemäß geschlossen sind. Der Aufenthalt des Aufzuges in den einzelnen Geschoßen ist auf das für die Benützung unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Bei Häusern mit Zentralheizung: Zur Vermeidung von Funktionsstörungen der Zentralheizung ist bei der Lüftung von Räumen darauf zu achten, dass keine Unterkühlung der Räume eintritt.
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